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   OLG Karlsruhe, 28.02.2012 - 2 VAs 1/12   

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https://dejure.org/2012,4807
OLG Karlsruhe, 28.02.2012 - 2 VAs 1/12 (https://dejure.org/2012,4807)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.02.2012 - 2 VAs 1/12 (https://dejure.org/2012,4807)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28. Februar 2012 - 2 VAs 1/12 (https://dejure.org/2012,4807)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zurückstellung der Strafvollstreckung bei Betäubungsmittelabhängigkeit; Eigenständige Kausalitätsprüfung durch die Vollstreckungsbehörde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 35
    Zurückstellung der Strafvollstreckung bei Betäubungsmittelabhängigkeit; Eigenständige Kausalitätsprüfung durch die Vollstreckungsbehörde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ozsr.de PDF, S. 6 (Leitsatz)

    Aufklärungspicht bei Zurückstellung nach § 35 BtMG

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 250
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Karlsruhe, 19.02.2009 - 2 VAs 2/09

    BtM-Abhängigkeit als Voraussetzung für die Zurückstellung der Strafvollstreckung;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.02.2012 - 2 VAs 1/12
    Sowohl das Amtsgericht bei der Versagung der Zustimmung als auch die Vollstreckungsbehörde haben ihren Entscheidungen allein die insoweit nicht bindenden (Senat Justiz 2010, 266) fragwürdigen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils zugrunde gelegt, die wiederum ausschließlich auf der ungeprüft übernommen Einlassung des Verurteilten in der Hauptverhandlung beruhen.

    Der Senat hat schon mehrfach entschieden (z.B. Justiz 2010, 266), dass die Vollstreckungsbehörde bei der Bewertung der vom Tatgericht ungeprüft übernommenen Einlassung eines drogenabhängigen Verurteilten in der Hauptverhandlung in Betracht ziehen muss, dass es mit seiner Verteidigungsstrategie unvereinbar gewesen sein kann, eine tatsächlich bestehende eigene Drogenabhängigkeit zuzugeben.

  • OLG Karlsruhe, 05.02.2002 - 2 VAs 51/01

    Betäubungsmittelabhängigkeit: Wiederholte Zurückstellung der Strafvollstreckung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.02.2012 - 2 VAs 1/12
    Gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG hat der Senat die Entschließung der Vollstreckungsbehörde auf Rechtsfehler bei der Anwendung gesetzlicher Bestimmungen, auf Ermessensfehler und darauf zu überprüfen, ob ihr ein zutreffend und vollständig ermittelter Sachverhalt unter Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums zugrunde gelegt ist (ständige Senatsrechtsprechung, z.B. StV 2002, 263 ).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.06.2016 - L 18 AS 3341/14

    Stationäre Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II - Arbeitslosengeld II -

    Fehlten solche Kontrollsysteme, wäre die Stiftung im Übrigen auch nicht als Einrichtungsträger nach § 35 Betäubungsmittelgesetz anerkannt (vgl dazu OLG Koblenz vom 6. Februar 2012 - 2 VAs 1/12 - juris).
  • SG Berlin, 28.11.2014 - S 37 AS 9238/13

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei längerer

    Fehlten solche Kontrollsysteme, wäre Synanon nicht als Einrichtungsträger nach § 35 BtMG anerkannt (s. dazu OLG Koblenz vom 6.2.2012 - 2 VAs 1/12).
  • OLG Karlsruhe, 27.07.2015 - 2 VAs 15/15

    Betäubungsmittelabhängiger Straftäter: Ablehnung der Zurückstellung der

    Gem. § 28 Abs. 3 EGGVG hat der Senat die Entschließung der Vollstreckungsbehörde deshalb nur auf Ermessensfehler und darauf zu überprüfen, ob ihr ein zutreffend und vollständig ermittelter Sachverhalt unter Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums zu Grunde gelegt und eine fehlerfreie Ermessensausübung erfolgt ist (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur NStZ-RR 2012, 250; StraFo 2009, 470; NStZ-RR 2005, 57; StV 2002, 263).

    Die Vollstreckungsbehörde genügt ihrer Aufklärungspflicht nicht, wenn sie eine solche Einlassung unbesehen dazu verwendet, im Verfahren nach § 35 BtMG eine tatursächliche Betäubungsmittelabhängigkeit zu verneinen, obwohl - wie im vorliegenden Fall - erhebliche Indizien für ihr Bestehen sprechen (Senat, StraFo 2009, 470 mit zust. Anm. Malek; NStZ-RR 2012, 250; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl. 2012, § 35 Rn. 87 und 91).

  • OLG Dresden, 12.10.2015 - 2 VAs 19/15

    Jugendstrafe neben Freiheitsstrafe

    Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung kann nur erfolgreich sein, wenn die angegriffenen Entscheidungen auf einem unzutreffenden oder unzureichend ermittelten Sachverhalt basieren, wenn von Seiten der Vollstreckungsbehörde oder ihrer Fachaufsicht rechtliche Begriffe oder gesetzliche Bestimmungen falsch angewendet wurden oder wenn eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2012, 250; OLG Hamm, NStZ-RR 1998, 315).
  • OLG Karlsruhe, 22.06.2018 - 2 VAs 28/18

    Entscheidung über die Zurückstellung einer Unterbringung eines

    Gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG hat der Senat die Entschließung der Vollstreckungsbehörde deshalb nur auf Ermessensfehler und darauf zu überprüfen, ob ihr ein zutreffend und vollständig ermittelter Sachverhalt unter Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums zu Grunde gelegt und eine fehlerfreie Ermessensausübung erfolgt ist (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur NStZ-RR 2012, 250; StraFo 2009, 470; NStZ-RR 2005, 57; StV 2002, 263; OLG Koblenz, Beschluss vom 20.07.2017 - 2 VAs 15/17 -, juris).
  • OLG Hamm, 18.06.2014 - 1 VAs 21/14

    Zurückstellung der Strafvollstreckung trotz früherer Therapieabbrüche

    Dabei ist die Höhe der verhängten Einzelstrafen ein wichtiges Indiz; miteinzubeziehen sind in die Würdigung dabei auch Anzahl, Art, Begehungsweise, Umfang und Auswirkungen, mithin der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.02.2012, 2 VAs 1/12, zitiert nach juris, Rdnr. 9; Weber, BtMG, 4. Auflage 2013, § 35 Rdnr. 214 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 14.12.2012 - 2 VAs 21/12

    Zurückstellung der Strafvollstreckung bei betäubungsmittelabhängigen Straftätern:

    Schon wenn sich die Gewichtung bei der Beurteilung der Frage, welchen Taten die überwiegende Bedeutung zukam (hierzu Senat 2 VAs 1/12 B. v. 28.02.2012 in juris), verschoben hätte, konnte eine andere Entscheidung über die Frage der Zurückstellung geboten sein.
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